Hallenbenutzungsordnung (HBO)
§ 1
(1) Dem Betreiberverein Bördeblickhalle Rösebeck e.V. (nachstehend Betreiberverein genannt) wurde durch Nutzungsvereinbarung vom 01.01.2001 von der Stadt Borgentreich (nachfolgend Stadt genannt) die Betreibung und Bewirtschaftung der Bördeblickhalle in Rösebeck übertragen.
(2) Der Betreiberverein stellt die Halle allen Interessenten, insbesondere den örtlichen Vereinen und Gruppen (nachfolgend Nutzer genannt) zur Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Festlichkeiten, Familienfeiern, Privatfeiern, Tagungen, Seminaren, kulturellen Veranstaltungen pp.) und satzungsmäßigen Aufgaben (z.B. Übungs- und Trainingszwecken) zur Verfügung.
§ 2
(1) Anträge von Interessenten auf Benutzung der Halle sind rechtzeitig beim Hallenwart oder im Verhinderungsfall beim Geschäftsführer des Betreibervereins unter Angabe des Nutzers, der Art und Dauer der Nutzung einzureichen. Über Anträge zur Durchführung kommerzieller Veranstaltungen zugunsten von Privatpersonen und Gewerbetreibenden entscheidet der Vorstand des Betreibervereins.
(2) Die Nutzung der Halle zu Übungs- und Trainingszwecken ist mit dem Vorstand abzustimmen.
§ 3
(1) Die Bewirtschaftung der Halle kann durch den Nutzer in eigener Regie oder durch einen konzessionierten Gaststättenbetrieb oder Wirt unter Beachtung der Bestimmungen des Gaststättengesetzes erfolgen.
(2) In der Halle selbst ist nur die Verwendung von Mehrweggeschirr gestattet. Sofern bei Veranstaltungen auf dem Hallenvorplatz Außenstände und Imbissbuden eingerichtet werden, soll auch hier die Verwendung von Einweggeschirr und Einwegbesteck möglichst vermieden werden. Die Verwendung von umweltfreundlichem Material nach dem jeweiligen Stand der Technik ist sicherzustellen. Als Trinkgefäße dürfen auch im Außenbereich nur Mehrweggefäße eingesetzt werden.
(3) Bei Vereinsveranstaltungen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen in und vor der Bördeblickhalle darf nur Warburger Bier ausgeschenkt werden.
§ 4
(1) Die Bedienung der technischen Anlagen der Halle (Lautsprecheranlagen, Heizung etc.) wird durch den Hallenwart ausgeführt. Ansonsten ist sicherzustellen, dass die Bedienung durch fachkundige Personen erfolgt.
(2) Eine erforderliche provisorische Erweiterung der bestehenden Licht-, Lautsprecher-, Heiz-, Wasser- und Sanitäranlagen kann vom Nutzer auf eigene Kosten nach vorheriger Genehmigung durch den Hallenwart nur durch fachkundiges Personal erfolgen.
§ 5
(1) Der Betreiberverein überlässt die Halle und deren Anlagen und Einrichtungsgegenstände in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer oder durch ihn Beauftragte sind verpflichtet, die Räume, Anlagen und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen oder Einrichtungen nicht benutzt werden. Der Betreiberverein haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge, abgelegte Kleidungsstücke und andere vom Nutzer oder Besuchern mitgebrachte oder abgestellte Sachen.
(2) Der Nutzer hat die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sowie das in der Halle vorhandene Inventar besonders pfleglich zu behandeln.
(3) Verstöße gegen den Grundsatz der pfleglichen Behandlung bzw. gegen diese Hallenbenutzungsordnung können dazu führen, dass der Nutzer von künftigen Nutzungen ausgeschlossen wird; die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt davon unberührt.
(4) Der Nutzer stellt den Betreiberverein von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Anlagen stehen. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Betreiberverein und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Betreiberverein, deren Mitglieder und Beauftragte. Der Nutzer hat ggf. einen eigenen ausreichenden Ordnungsdienst zu stellen und eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch die Freistellungsansprüche abdeckt.
(5) Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.
(6) Mit der Inanspruchnahme der Halle erkennt der Nutzer diese Hallenbenutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.
(7) Die benutzten Räumlichkeiten sind vom Nutzer in dem Zustand an den Betreiberverein zurückzugeben, in dem sie übernommen wurden. Für alle Beschädigungen in und an der Halle, an den Einrichtungsgegenständen und am Inventar übernimmt der Nutzer sowohl für sich, für etwaige Beauftragte und für die Besucher in vollem Umfang die Haftung.
(8) Im Falle der Benutzung der Halle für kommerzielle Zwecke oder durch Gewerbetreibende erhebt der Betreiberverein eine unverzinsliche Kaution vom Nutzer als Sicherheit entsprechend der Nutzungsentgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung. Im gegebenen Fall ist der Betreiberverein berechtigt, die Kaution zur Regulierung bei berechtigten Schadensersatzforderungen heranzuziehen.
§ 6
(1) Die gründliche Reinigung der benutzten Halle sowie des in Anspruch genommenen Vorplatzes und die Beseitigung und Entsorgung des durch die Nutzung angefallenen Mülls und der sonstigen Abfälle (insbesondere Küchenabfälle) ist Angelegenheit des Nutzers. Hierbei sind die Bestimmungen der Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Borgentreich in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
(2) Die vom Nutzer durchzuführende Reinigung und Abfallbeseitigung hat bis spätestens an dem der Veranstaltung folgenden Werktag zu erfolgen und ist vom Hallenwart abzunehmen. Andere Regelungen sind mit dem Hallenwart abzustimmen.
(3) Hat der Nutzer die von ihm zu übernehmende Reinigung und Abfallbeseitigung nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß erledigt, wird die Reinigung und Abfallbeseitigung durch den Betreiberverein auf Kosten des Nutzers veranlasst.
(4) Bei Nutzung der Halle zur Durchführung von Vereinsübungen und Training obliegt die Reinigung dem jeweiligen Verein.
§ 7
(1) Der Auf- und Abbau von Tischen, Bestuhlung, Podesten in der Halle ist Angelegenheit des Nutzers.
(2) Die Flucht- und Rettungswege sind ständig freizuhalten.
(3) Es ist besonders darauf zu achten, dass die Außentüren (an der Nordseite des Hallenanbaus und am Toilettengang) am Ende der Veranstaltung abgeschlossen werden.
§ 8
(1) Für die Sicherheit und feuerpolizeiliche Überwachung hat der Nutzer selbst zu sorgen und hierbei insbesondere die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung zu beachten.
(2) Die Einholung gewerbe- und ordnungsbehördlicher Erlaubnisse sowie der Genehmigung der GEMA für Musikaufführungen ist ausschließlich Sache des Nutzers.
§ 9
(1) Der Nutzer darf eigene bzw. geliehene Dekorationen, Kulissen, Geräte und Einrichtungsgegenstände aller Art nur nach vorheriger Abstimmung und Zustimmung mit bzw. durch den Hallenwart in die Halle einbringen. Der Betreiberverein übernimmt hierfür keine Haftung.
(2) Den im Einzelfall etwa notwendigen Anordnungen des Hallenwarts bzw. von Vorstandsmitgliedern des Betreibervereins, der Stadt oder beauftragter Bediensteter der Stadt, der Feuerwehr oder Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.
(3) Fundgegenstände sind beim Hallenwart abzuliefern.
§ 10
(1) Dem Betreiberverein ist es gemäß § 6 Abs. 1 der Nutzungsvereinbarung mit der Stadt gestattet, für die Nutzung der Bördeblickhalle auf privatrechtlicher Basis Nutzungsentgelte und Nebenkosten zu erheben.
(2) Diese ergeben sich aus der vom Beirat des Betreibervereins erlassenen Nutzungsentgeltordnung (NEO) in der jeweils geltenden Fassung.
Rösebeck, 6. April 2001
Hubertus Becker Bernward Brenke
1. Vorsitzender Geschäftsführer